(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten nach Maßgabe von § 22 fest.
(2) Die Jahresfortgangsnoten werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn
1. gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann,
2. in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Note 6 erzielt wurde,
3. in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern die Note 5 erzielt wurde oder
4. mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.