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BFSO Gesundheit§ 14 Schuljahr und Ferien
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/14#abs-1 (1) Abweichend von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde das Schuljahr
1. bei Berufsfachschulen für Pflege, für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe am 1. April, am 1. September oder am zweiten Dienstag im September beginnen und am 31. März, am 31. August oder am Montag, der dem zweiten Dienstag im September vorausgeht, des folgenden Jahres enden,
2. bei Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter am 1. September oder am 1. Oktober beginnen und am 31. August oder am 30. September des folgenden Jahres enden,
3. bei Berufsfachschulen für anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten zu den in Nrn. 1 und 2 genannten Zeitpunkten beginnen und entsprechend enden,
4. bei den Berufsfachschulen für Medizinische Technologie mit Ausnahme des 1. April zu den in Nr. 1 genannten Zeitpunkten beginnen und entsprechend enden.
Das erste Schulhalbjahr endet jeweils am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche
1. im Oktober bei Schuljahresbeginn am 1. April,
2. im März bei Schuljahresbeginn am 1. September,
3. im April bei Schuljahresbeginn am 1. Oktober.
Bei Schuljahresbeginn am zweiten Dienstag im September endet das erste Schulhalbjahr am letzten Unterrichtstag der vierten vollen Woche im März.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/14#abs-2 (2) An den Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik sowie Diätassistentinnen und Diätassistenten kann der Schuljahresbeginn unter den Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 3 Nr. 1 BayEUG vom Schulträger mit Zustimmung der Regierung abweichend von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG festgelegt werden. Er muss mit dem Unterrichtsbeginn nicht übereinstimmen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/14#abs-3 (3) Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt unbeschadet § 13 PflBG, § 10 NotSanG, § 25 ATA-OTA-G, § 6 Abs. 1 und § 11 MPhG, § 6 OrthoptG, § 6 Abs. 1 PodG, § 16 MTBG, § 6 DiätAssG oder § 13 PTAG mindestens 36 Werktage. Die Ferienzeiten legt die Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Lehrerkonferenz und des Schülerausschusses fest. Die praktische Ausbildung kann auch während der Ferien durchgeführt werden.