Gesetze / Diätassistentengesetz

DiätAssG

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAssG%201994/6#abs-1 (1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet

1.
Ferien,
2.
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.

Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Di%C3%A4tAssG%201994/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Dauer der Ausbildung im Krankenhaus nach § 8 Abs. 3.

§ 5 § 7