Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz
BFDG§ 15 Beirat für den Bundesfreiwilligendienst
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/15#abs-1 (1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Bundesfreiwilligendienst gebildet. Der Beirat berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Bundesfreiwilligendienstes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/15#abs-2 (2) Dem Beirat gehören an:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/15#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirats in der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/15#abs-4 (4) Die Sitzungen des Beirats werden von der oder dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dafür benannten Vertreterin oder Vertreter einberufen und geleitet.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 644)
BGBl. 2019 I S. 644
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.