Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz

BFDG

§ 14 Zuständige Bundesbehörde

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/14#abs-1 (1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Die Durchführung wird dem Bundesamt für den Zivildienst als selbstständiger Bundesoberbehörde übertragen, welche die Bezeichnung „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ (Bundesamt) erhält und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/14#abs-2 (2) Dem Bundesamt können weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 13a § 15