Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz
BFDG§ 16 Übertragung von Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 BFDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Schwerin, 08.05.2019 – 6 A 2207/17 SNZitiert von 2
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