Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz
BFDG§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Magdeburg, 17.12.2015 – 6 BV 77/15
- ArbG Ulm, 18.07.2012 – 7 BV 10/11Zitiert von 2
- ArbG Köln, 31.07.2013 – 9 Ca 245/13
- BAG, 24.02.2021 – 4 AZR 309/20Eingruppierung einer Gruppen-/Teamleitung - Freiwillige nach dem BFDGZitiert von 8
- BAG, 09.04.2019 – 9 AZB 2/19Rechtsweg - entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"Zitiert von 22
- BSG, 23.10.2018 – B 11 AL 21/17 RZitiert von 9
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BFDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/13#abs-1 (1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFDG/13#abs-2 (2) Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten.