Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 8 Personalvertretung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Spätestens drei Monate nach Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister finden beim Bundeseisenbahnvermögen Wahlen zu den Personalvertretungen sowie zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen statt. Wahlberechtigt und wählbar nach den §§ 13, 14 und 58 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind die Beamten, die nicht der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gemäß § 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, sowie die Arbeitnehmer beim Bundeseisenbahnvermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bis zur Neuwahl zu den Personalvertretungen nach Absatz 1 bleiben die im Zeitpunkt der Ausgliederung des Unternehmerischen Bereichs (§ 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes) bei den im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens verbleibenden Dienststellen bestehenden örtlichen Personalvertretungen übergangsweise im Amt. Die Mitglieder des bei der Deutschen Bundesbahn und des bei der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptpersonalrats bilden übergangsweise einen gemeinsamen Hauptpersonalrat beim Bundeseisenbahnvermögen; bisherige Vorstandsmitglieder sind Vorstandsmitglieder des übergangsweise gebildeten Hauptpersonalrats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorsitzenden der bisher bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptpersonalräte laden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu der ersten Sitzung des gemeinsamen Hauptpersonalrats ein. Für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gilt § 32 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den bei ihr beschäftigten Mitgliedern des gemeinsamen Hauptpersonalrats die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten ohne eine Minderung des Arbeitsentgelts zu ermöglichen. Bis zur Neuwahl nach Absatz 1 ist der gemeinsame Hauptpersonalrat als örtlicher Personalrat zuständig für die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gebildete Dienststelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten Absatz 2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz sowie Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend; für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters findet § 60 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bildung der Wahlvorstände für die Wahlen gemäß Absatz 1 hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die dort genannte Frist eingehalten werden kann.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.