Gesetze / Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz
BEZNG§ 6 Verwaltungsaufbau
Stand: 10.06.2019
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- VG Wiesbaden, 05.09.2022 – 25 K 1765/19.WI.DZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 24.06.2020 – 16 U 265/19
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/6#abs-1 (1) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Dienststellen dieser Sondervermögen werden Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens. Die in den Zentralen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptverwaltungen und zugeordneten Zentralstellen werden zu einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens zusammengefaßt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/6#abs-2 (2) Das Bundeseisenbahnvermögen wird vorbehaltlich der Regelungen in § 28 unter der Leitung eines Präsidenten verwaltet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/6#abs-3 (3) Der Präsident vertritt das Bundeseisenbahnvermögen gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/6#abs-4 (4) Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens sind, soweit die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 nichts anderes bestimmt, Bundesbehörden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/6#abs-5 (5) Die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens ist öffentlicher Dienst.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BEZNG/6#abs-6 (6) Im übrigen wird die Verwaltungsorganisation des Bundeseisenbahnvermögens nach Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister durch eine Verwaltungsordnung geregelt, soweit das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes nichts anderes bestimmt. Die Verwaltungsordnung, die der Präsident aufstellt, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.