Gesetze / Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
BEVVG§ 1 Zuständige Behörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/1#abs-1 (1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Es kann seine Aufgaben nach Satz 1 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/1#abs-1a (1a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/1#abs-2 (2) Die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens auf Grund des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bleiben unberührt.