Gesetze / Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
BEMFV§ 11 Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/11#abs-1 (1) Die Inbetriebnahme und wesentliche Änderung einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEMFV/11#abs-2 (2) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt (EIRP) aufweist, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen innerhalb von vier Wochen nach der In- oder Außerbetriebnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.
Änderungsverlauf
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14.08.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3259)
BGBl. 2013 I S. 3259
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07.07.2005 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.