Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 24 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24?asof=2020-12-24#abs-1 (1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 27 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24?asof=2020-12-24#abs-2 (2) Emissionszertifikate, die während der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes verkauft werden und gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dem auf dem Emissionszertifikat erkennbaren Kalenderjahr nachfolgende Kalenderjahre ungültig geworden sind, können nur noch übertragen werden
Änderungsverlauf
-
21.06.2023 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 163)
BGBl. 2023 I Nr. 163
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.