Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung

BEHV

§ 24 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24?asof=2020-12-24#abs-1 (1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 27 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/24?asof=2020-12-24#abs-2 (2) Emissionszertifikate, die während der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes verkauft werden und gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dem auf dem Emissionszertifikat erkennbaren Kalenderjahr nachfolgende Kalenderjahre ungültig geworden sind, können nur noch übertragen werden

1.
zwischen Handelskonten oder
2.
zwischen Compliance- und Handelskonten des gleichen Kontoinhabers.
§ 23 § 25