Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Köln, 03.12.1998 – 7 U 222/97
- BVerfG, 13.05.1996 – 2 BvL 33/93Geltendmachung individueller Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch ehemalige jüdische Zwangsarbeiter gegen die BundesrepublikZitiert von 12
- BGH, 06.10.2016 – III ZR 140/15Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Schäden ausländischer Bürger im Zusammenhang mit einem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte: Völkerrechtlicher Schadensersatzanspruch; Anwendbarkeit des deutschen Amtshaftungsrechts; Amtspflichtverletzung eines Soldaten; Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt bei Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht [Fall Kunduz]Zitiert von 14
- VG Berlin, 20.05.2011 – 10 K 409.09
- OLG Köln, 01.12.1999 – 17 W 331/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/8#abs-1 (1) Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder können unbeschadet der in § 5 genannten und der durch § 228 Abs. 2 aufrechterhaltenen Vorschriften nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, wenn sie darauf beruhen, daß durch Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 getroffen worden sind, Schaden entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/8#abs-2 (2) Ansprüche gegen andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder gegen Personen des privaten Rechts werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie gehen, soweit nach diesem Gesetz Entschädigung geleistet ist, auf das leistende Land über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.