Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/9#abs-1 (1) Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens und über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/9#abs-2 (2) Ein mit der Verfolgung zusammenhängendes Einverständnis des Verfolgten mit der schädigenden Maßnahme steht dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/9#abs-3 (3) Ist der Schaden dadurch entstanden, daß der Verfolgte unter dem Druck der Verfolgung eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, so steht dies dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/9#abs-4 (4) Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt hat oder gewährt, stehen dem Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht entgegen, wenn der Schaden durch diese Leistungen ausgeglichen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/9#abs-5 (5) Für Schäden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, wird keine Entschädigung geleistet.