Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.01.1966 – 1 BvR 140/62Entscheidungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil eines oberen Bundesgerichts in einer "Berliner Sache"Zitiert von 20
- VG Köln, 21.04.2004 – 8 K 18/03
- BVerfG, 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 · RadikalenerlassZitiert von 284
- BGH, 18.07.2002 – IX ZR 57/02
- BSG, 26.01.2012 – B 5 R 334/11 BNichtzulassungsbeschluss - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - VerfahrensfehlerZitiert von 9
- BVerwG, 30.06.2010 – 5 C 9/09Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens; regimeschädliches Verhalten in der GesamtschauZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- AG München, 04.08.2022 – 568 F 2861/20
- VG Berlin, 01.11.2017 – 9 L 228.17Zitiert von 3
- VG Berlin, 28.03.2013 – 29 K 283.10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/6#abs-1 (1) Von der Entschädigung ausgeschlossen ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/6#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn die Verurteilung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgesprochen ist und wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mit Strafe bedroht oder die Verurteilung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/6#abs-3 (3) Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung einer der Ausschließungsgründe des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 eintritt. Die nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen können zurückgefordert werden.