Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 56
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 17.08.2010 – 29 K 70.10
- BVerwG, 17.03.2015 – 8 C 5/14Ausschluss von NS-Verfolgtenentschädigung bei erfolgter rückerstattungsrechtlicher WiedergutmachungZitiert von 5
- BVerwG, 18.02.2026 – 8 C 2.25Bemessung der Entschädigungshöhe nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz; Berücksichtigung von außerhalb des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes belegenen VermögensgegenständenZitiert von 6
- BVerwG, 30.06.2011 – 5 C 23/10Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz; Ermittlung des Reinvermögens des Unternehmens; "Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung"Zitiert von 14
- VG Berlin, 15.07.2010 – 29 K 54.10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/56#abs-1 (1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig belegenen Vermögen geschädigt worden ist. Eine Schädigung am Vermögen liegt auch dann vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt worden ist. Der Anspruch besteht auch, wenn der Schaden durch Boykott verursacht worden ist. Für Schaden bis zum Betrage von insgesamt 500 Reichsmark wird keine Entschädigung geleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/56#abs-2 (2) Ist der Verfolgte nicht nur in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt, sondern auch im Bestande dieses Eigentums oder Vermögens geschädigt worden, so wird der Nutzungsschaden in der Weise abgegolten, daß der Entschädigung für den Schaden im Bestande seines Eigentums oder Vermögens ein Betrag von fünf vom Hundert hinzugerechnet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/56#abs-3 (3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn eine Auswanderung oder deren Vorbereitung zu einem Transferverlust geführt hat. Voraussetzung ist, daß der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist und für den zum Transfer aufgewendeten Betrag weniger als 80 vom Hundert des Betrages erhalten hat, den er erhalten hätte, wenn er freie Reichsmark zu dem jeweils geltenden amtlichen Kurs hätte transferieren können. Die Entschädigung wird in der Weise berechnet, daß der Reichsmarkbetrag, für den der Verfolgte keinen Gegenwert erhalten hat, im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet wird. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/56#abs-4 (4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, daß der Schaden an Vermögen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.