Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 16
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- VG Berlin, 16.01.2014 – 29 K 120.12
- BVerwG, 17.03.2015 – 8 C 5/14Ausschluss von NS-Verfolgtenentschädigung bei erfolgter rückerstattungsrechtlicher WiedergutmachungZitiert von 5
- BVerwG, 18.04.2018 – 8 C 4/17Keine Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-BerechtigungZitiert von 2
- BVerwG, 18.04.2018 – 8 C 5/17Keine Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-EntschädigungsberechtigungZitiert von 2
- VG Berlin, 05.07.2012 – 29 K 80.10Zitiert von 1
- BVerwG, 18.04.2018 – 8 C 3/17Keine Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-BerechtigungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 02.06.2016 – 29 K 216.14
- VG Berlin, 28.01.2016 – 29 K 54.15
- BVerwG, 30.06.2011 – 5 C 23/10Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz; Ermittlung des Reinvermögens des Unternehmens; "Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung"Zitiert von 14
10 Entscheidungen zu § 16 BRüG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BRüG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/16#abs-1 (1) Rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche sind auf Ersatzleistung in Deutscher Mark gerichtet, auch wenn sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Herstellung des Zustandes gerichtet sind, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzbetrags ist der Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert am 1. April 1956; sind Sachen entzogen worden, so ist deren Zustand im Zeitpunkt der Entziehung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BR%C3%BCG/16#abs-2 (2) Für Vorteile, die der Gebrauch des entzogenen Vermögensgegenstandes gewährt hätte, wird ein Ersatz nicht geleistet. Sind sonstige Nutzungen oder Zinsen oder sonstige geldwerte Vorteile entgangen, so wird dem Schadensersatzbetrag nach Absatz 1 ein Betrag von 25 vom Hundert hinzugerechnet; der Zuschlag von 25 vom Hundert ermäßigt sich auf 10 vom Hundert, wenn Nutzungen oder sonstige geldwerte Vorteile entzogener Aktien oder sonstiger Beteiligungen entgangen sind.