Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 41a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/41a#abs-1 (1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert bezogen hat, nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben, so erhalten für die Dauer der Bedürftigkeit die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Kinder des Verfolgten eine Beihilfe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/41a#abs-2 (2) Die Beihilfe wird in Höhe von zwei Dritteln der Rente gewährt, die der Witwe und den Kindern im Falle des § 41 zustehen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/41a#abs-3 (3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 41a BEG →
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- OLG Koblenz, 06.06.2018 – 5wg U 404/17 E
- BGH, 18.07.2002 – IX ZR 57/02
- BGH, 04.03.2004 – IX ZB 125/03
- BGH, 24.10.2002 – IX ZR 57/02
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