Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 41
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 06.06.2018 – 5wg U 404/17 E
- BGH, 06.06.2002 – IX ZR 35/02Zitiert von 1
- BGH, 23.04.2009 – IX ZB 25/08Zitiert von 2
- BGH, 18.06.2009 – IX ZB 115/07
- BGH, 26.09.2002 – IX ZR 148/02
- BGH, 19.04.2007 – IX ZB 269/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/41#abs-1 (1) Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/41#abs-2 (2) Es genügt, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist. § 31 Abs. 2 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/41#abs-3 (3) Für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die dem Verfolgten für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu, sofern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist.