Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 17
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 19.04.2007 – IX ZB 269/05Zitiert von 3
- BVerfG, 27.05.1970 – 1 BvL 22/63, 1 BvL 27/64Unvereinbarkeit der Heiratsklauseln bei der Waisenrente in der sozialen Rentenversicherung mit Art. 6 Abs. 1 GGZitiert von 12
- BGH, 25.11.2010 – VII ZB 5/08Forderungspfändung: Pfändungsschutz für Ansprüche aus einer privaten RentenversicherungZitiert von 9
- BGH, 17.12.2003 – XII ZR 224/00Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/17#abs-1 (1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:
1.
der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;
2.
dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben, steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde;
3.
den Kindern für die Zeit, in der für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können;
4.
den elternlosen Enkeln unter den Voraussetzungen der Nummer 3, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde;
5.
den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Dauer der Bedürftigkeit;
6.
den Adoptiveltern unter den Voraussetzungen der Nummer 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/17#abs-2 (2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 gleichgestellt
1.
der schuldlos geschiedene Ehegatte;
2.
der einem schuldlos geschiedenen Ehegatten gleichgestellte frühere Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist;
3.
Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;
4.
die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/17#abs-3 (3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf einen Ehegatten, der sich aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, von dem verfolgten Ehegatten abgewandt hat.