Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 196

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/196#abs-1 (1) Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Bescheid diesem zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/196#abs-2 (2) In den Fällen der §§ 85a, 86 Abs. 2, §§ 97a, 98 und 157a ist der Bescheid der Witwe oder dem Witwer auch dann zuzustellen, wenn diese nicht Erben sind.

§ 195 § 197