Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 197a
Stand: 10.06.2019
Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs, in dem der Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden ist.