Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 151
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 06.06.2002 – IX ZR 35/02Zitiert von 1
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Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 geleistet.