Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 114a

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/114a#abs-1 (1) § 114 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, wenn dem Verfolgten, der den Beruf eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule erstrebt hat, die dafür vorgeschriebenen oder üblichen staatlichen oder wissenschaftlichen Prüfungen abgelegt hat und dem die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, aus den Verfolgungsgründen des § 1 die Erteilung der Lehrbefugnis versagt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/114a#abs-2 (2) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der §§ 87, 90 bis 98 frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/114a#abs-3 (3) § 114 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 114 § 115