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# § 114a BEG

Bundesentschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 114 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, wenn dem Verfolgten, der den Beruf eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule erstrebt hat, die dafür vorgeschriebenen oder üblichen staatlichen oder wissenschaftlichen Prüfungen abgelegt hat und dem die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, aus den Verfolgungsgründen des § 1 die Erteilung der Lehrbefugnis versagt worden ist.

(2) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der §§ 87, 90 bis 98 frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können.

(3) § 114 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 114a BEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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