Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 90
Stand: 10.06.2019
Hat der Verfolgte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen oder weist er nach, daß er die Voraussetzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit erfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende Anwendung. § 72 gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 90 BEG →
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