Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 115

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/115#abs-1 (1) Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 gilt auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/115#abs-2 (2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 114a § 116