Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 115
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/115#abs-1 (1) Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 gilt auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/115#abs-2 (2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 115 BEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 12.01.1965 – 2 BvR 454/62, 2 BvR 470/62Gleichheitsverstoß durch verschiedene Behandlung der Wiedergutmachung für geprüfte Kandidaten und für Referendare
- OLG Köln, 03.12.1998 – 7 U 222/97
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.