Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 22 Absatz 4 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und 3 auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Absatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 782)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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01.11.2024 in Kraft
§ 23 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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