Gesetze / Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
BEDBPStruktG§ 5 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEDBPStruktG/5#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEDBPStruktG/5#abs-2 (2) § 4 Abs. 1 Nummer 1 und 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEDBPStruktG/5#abs-3 (3) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes aus.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 BEDBPStruktG →
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Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1944)
BGBl. 2017 I S. 1944
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