Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1944
BGBl. 2017 I S. 1944 · 9.446 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Verbesserung der personellen Struktur
beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
Vom 27. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
zur Verbesserung der personellen
Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen
und in den Postnachfolgeunternehmen
Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struk-
tur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Post-
nachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I
S. 2299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „2016“ durch die Angabe „2020“ er-
setzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine der folgenden Voraussetzungen vor-
liegt:
a) die Beamtinnen oder Beamten nach
der Versetzung in den Ruhestand eine
Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst
nach dem Bundesfreiwilligendienstge-
setz ableisten wollen,
b) die Beamtinnen oder Beamten eine
nach Art und Umfang vergleichbare
ehrenamtliche Tätigkeit von mindes-
tens 1 000 Einsatzstunden bei einer
Körperschaft, die ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke im Sinne des
Dritten Abschnitts des Zweiten Teils
der Abgabenordnung verfolgt, aus-
üben wollen oder
c) die Beamtinnen oder Beamten die Vo-
raussetzungen für eine familienbe-
dingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeam-
tengesetzes erfüllen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die
Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach
der Versetzung in den Ruhestand nachweist,
dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwil-
ligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer
vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder
Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „zu diesem Ge-
setz“ gestrichen und wird das Wort „dieser“
durch das Wort „der“ ersetzt.
bb) In Satz 7 werden die Wörter „zu diesem Ge-
setz“ gestrichen.
cc) Die Sätze 9 und 10 werden aufgehoben.
dd) In Satz 13 wird das Wort „dieser“ durch das
Wort „der“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1 und
Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 1 und 4“ ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 4 Absatz 4)
1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen
a) Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags und
b) den Unternehmensbeiträgen nach § 16
jeweils bezogen auf den Einzelfall der
2. Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in
Alter
55 Jahre
56 Jahre
57 Jahre
58 Jahre
59 Jahre
60 Jahre
61 Jahre
62 Jahre
63 Jahre
ab 64 Jahre
Alter
55 Jahre
56 Jahre
57 Jahre
58 Jahre
59 Jahre
60 Jahre
61 Jahre
62 Jahre
63 Jahre
ab 64 Jahre
Alter
55 Jahre
56 Jahre
57 Jahre
58 Jahre
59 Jahre
60 Jahre
61 Jahre
Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,
Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.
Jahren:
Besoldungsgruppen A 2 bis A 6
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
bis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
6,13 6,08 7,39
5,62 5,59 6,88
5,31 5,13 6,18
4,34 4,61 5,43
4,14 4,11 4,69
3,56 3,51 3,93
2,93 2,85 3,17
2,17 2,11 2,39
1,36 1,33 1,60
0,99 0,96 0,98
Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
bis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
7,19 4,62 6,57
6,51 4,23 5,83
5,82 3,84 5,20
5,13 3,42 4,59
4,43 2,99 4,05
3,70 2,53 3,48
2,94 2,06 3,01
2,15 1,59 2,37
1,33 1,03 1,62
0,95 0,68 0,96
Besoldungsgruppen A 10 bis B 3
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
bis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
4,31 4,44 6,74
4,00 4,06 6,08
3,76 3,67 5,29
3,27 3,26 4,57
2,89 2,83 3,96
2,41 2,39 3,40
2,03 1,92 2,87

Besoldungsgruppen A 10 bis B 3
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alter bis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
62 Jahre 1,52 1,46 2,26
63 Jahre 0,86 1,02 1,59
ab 64 Jahre 0,58 0,55 0,95“.
Artikel 2
Änderung des
Postpersonalrechtsgesetzes
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,
2353), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I
S. 813) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft“ durch die
Wörter „dem Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 24“
ersetzt.
3. In § 10 Absatz 1 und 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1944. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fd276f4d293dbad1….