Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1944

BGBl. 2017 I S. 1944 · 9.446 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 1944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1944
                                      Gesetz
                            zur Änderung des Gesetzes
                     zur Verbesserung der personellen Struktur
       beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
           sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
                                               Vom 27. Juni 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                Änderung des Gesetzes

           zur Verbesserung der personellen
       Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen
        und in den Postnachfolgeunternehmen

   Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struk-
tur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Post-
nachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I
S. 2299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
           gabe „2016“ durch die Angabe „2020“ er-
           setzt.

       bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende

           durch ein Komma ersetzt.

       cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „und“ ersetzt.

       dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. eine der folgenden Voraussetzungen vor-

              liegt:
             a) die Beamtinnen oder Beamten nach
                der Versetzung in den Ruhestand eine
                Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst
                nach dem Bundesfreiwilligendienstge-
                setz ableisten wollen,

             b) die Beamtinnen oder Beamten eine
                nach Art und Umfang vergleichbare
                ehrenamtliche Tätigkeit von mindes-

                tens 1 000 Einsatzstunden bei einer
                Körperschaft, die ausschließlich und
                unmittelbar gemeinnützige, mildtätige

                oder kirchliche Zwecke im Sinne des
                Dritten Abschnitts des Zweiten Teils
                der Abgabenordnung verfolgt, aus-
                üben wollen oder

             c) die Beamtinnen oder Beamten die Vo-
                raussetzungen für eine familienbe-
                dingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1
                Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeam-
                tengesetzes erfüllen.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die
     Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht
     innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach
     der Versetzung in den Ruhestand nachweist,
     dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwil-
     ligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer

     vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder

     Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 4 werden die Wörter „zu diesem Ge-
         setz“ gestrichen und wird das Wort „dieser“

         durch das Wort „der“ ersetzt.

     bb) In Satz 7 werden die Wörter „zu diesem Ge-
         setz“ gestrichen.
     cc) Die Sätze 9 und 10 werden aufgehoben.

     dd) In Satz 13 wird das Wort „dieser“ durch das
         Wort „der“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1 und
   Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 1 und 4“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 1945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1945
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

         „Anlage
(zu § 4 Absatz 4)
  1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen
     a) Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags und
     b) den Unternehmensbeiträgen nach § 16
     jeweils bezogen auf den Einzelfall der
  2. Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in

                            Alter
                          55 Jahre
                          56 Jahre
                          57 Jahre
                          58 Jahre
                          59 Jahre
                          60 Jahre
                          61 Jahre
                          62 Jahre
                          63 Jahre
                        ab 64 Jahre

                            Alter
                          55 Jahre
                          56 Jahre
                          57 Jahre
                          58 Jahre
                          59 Jahre
                          60 Jahre
                          61 Jahre
                          62 Jahre
                          63 Jahre
                        ab 64 Jahre

                            Alter
                          55 Jahre

                          56 Jahre

                          57 Jahre

                          58 Jahre

                          59 Jahre

                          60 Jahre

                          61 Jahre
Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,
Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.
Jahren:
 Besoldungsgruppen A 2 bis A 6
                              Ruhegehaltfähige Dienstzeit
               bis 22 Jahre         über 22 Jahre            über 32 Jahre
                  6,13                   6,08                    7,39
                  5,62                   5,59                    6,88
                  5,31                   5,13                    6,18
                  4,34                   4,61                    5,43
                  4,14                   4,11                    4,69
                  3,56                   3,51                    3,93
                  2,93                   2,85                    3,17
                  2,17                   2,11                    2,39
                  1,36                   1,33                    1,60
                  0,99                   0,96                    0,98

 Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
                              Ruhegehaltfähige Dienstzeit
               bis 22 Jahre         über 22 Jahre            über 32 Jahre
                  7,19                   4,62                    6,57
                  6,51                   4,23                    5,83
                  5,82                   3,84                    5,20
                  5,13                   3,42                    4,59
                  4,43                   2,99                    4,05
                  3,70                   2,53                    3,48
                  2,94                   2,06                    3,01
                  2,15                   1,59                    2,37
                  1,33                   1,03                    1,62
                  0,95                   0,68                    0,96

 Besoldungsgruppen A 10 bis B 3
                              Ruhegehaltfähige Dienstzeit
               bis 22 Jahre         über 22 Jahre            über 32 Jahre
                  4,31                   4,44                    6,74

                  4,00                   4,06                    6,08

                  3,76                   3,67                    5,29

                  3,27                   3,26                    4,57

                  2,89                   2,83                    3,96

                  2,41                   2,39                    3,40

                  2,03                   1,92                    2,87
BGBl. 2017, Seite 1946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1946


                                      Besoldungsgruppen A 10 bis B 3
                                                                   Ruhegehaltfähige Dienstzeit
                   Alter                            bis 22 Jahre         über 22 Jahre           über 32 Jahre
                62 Jahre                                 1,52                 1,46                   2,26
                63 Jahre                                 0,86                 1,02                   1,59
               ab 64 Jahre                               0,58                 0,55                  0,95“.


                                             Artikel 2
                                      Änderung des
                                Postpersonalrechtsgesetzes
           Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,
        2353), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I
        S. 813) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
        1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft“ durch die
           Wörter „dem Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.
        2. In § 4 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 24“
           ersetzt.
        3. In § 10 Absatz 1 und 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „im Einvernehmen
           mit dem Bundesministerium des Innern“ gestrichen.

                                             Artikel 3
                                           Inkrafttreten
          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.



          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
        blatt zu verkünden.


          Berlin, den 27. Juni 2017

                                 Der Bundespräsident
                                      Steinmeier

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Der Bundesminister der Finanzen
                                     Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1944. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fd276f4d293dbad1….