Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 80 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/80#abs-1 (1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/80#abs-2 (2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/80#abs-3 (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend.