Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 79 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/79#abs-1 (1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/79#abs-2 (2) Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der oder dem Bundesbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/79#abs-3 (3) Der Verantwortliche hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.