Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/62?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/62?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 62 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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