Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 39 Rechtswirkungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte inne hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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