Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 29 Innerdienstliche Informationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/29#abs-1 (1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/29#abs-2 (2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 29 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Wiesbaden, 16.02.2023 – 25 K 818/20.WI.D
- VG Wiesbaden, 12.07.2013 – 28 L 844/12.WI.DZitiert von 3
- VG Cottbus, 30.03.2017 – 1 K 563/16Zitiert von 2
- BVerwG, 27.01.2011 – 2 A 5/09Disziplinarklage; Arbeitszeitkartenmanipulation; Vortäuschen falscher Zeiten für Dienstbeginn und Dienstende; weitere Abwesenheitszeiten ohne Dokumentation auf Arbeitszeitkarte; Bestimmung der Disziplinarmaßnahme, mildernde UmständeZitiert von 72
- BVerwG, 16.01.2008 – 1 WB 33.07Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.10.2016 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I 2362)
BGBl. 2016 I S. 2362
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.