Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 29 Innerdienstliche Informationen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Wiesbaden, 16.02.2023 – 25 K 818/20.WI.D
- VG Wiesbaden, 12.07.2013 – 28 L 844/12.WI.DZitiert von 3
- VG Cottbus, 30.03.2017 – 1 K 563/16Zitiert von 1
- BVerwG, 27.01.2011 – 2 A 5/09Disziplinarklage; Arbeitszeitkartenmanipulation; Vortäuschen falscher Zeiten für Dienstbeginn und Dienstende; weitere Abwesenheitszeiten ohne Dokumentation auf Arbeitszeitkarte; Bestimmung der Disziplinarmaßnahme, mildernde UmständeZitiert von 62
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/29#abs-1 (1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/29#abs-2 (2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.