§ 15b Erlass von Rechtsverordnungen; Widerspruchsgebühren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/15b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und den Inhalt der Zertifikate nach § 15a Absatz 1 bis 3, insbesondere über
Das Bundesministerium des Innern kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/15b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 15 Absatz 1 und § 15a werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Auslagen können abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/15b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/15b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. Über die Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 15b geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 15b geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 15b aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 14. 8. 2016 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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