§ 13 Beamtinnen und Beamte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden in den Geschäftsbereichen der Bundesministerien übertragen. Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2009 I S. 2251
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 15 Abs. 13 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.