Gesetze / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BBodSchV§ 5 Zulässige Zusatzbelastung
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/5#abs-1 (1) Werden Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 bei einem Schadstoff überschritten, ist insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gesamtfracht eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegten jährlichen Frachten des Schadstoffes zulässig. Dabei sind die Einwirkungen auf den Boden über Luft und Gewässer sowie unmittelbare Einträge zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/5#abs-2 (2) Wenn die in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegte zulässige Zusatzbelastung bei einem Schadstoff überschritten ist, sind die naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingten Vorbelastungen des Bodens im Einzelfall zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/5#abs-3 (3) Die in Anlage 1 Tabelle 3 festgelegten Frachten bestimmen nicht die Zusatzbelastungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5 BBodSchV →
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