Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 51 Interessenvertretung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 6
- BAG, 13.06.2007 – 7 ABR 44/06Zitiert von 12
- LAG Hamm, 04.05.2007 – 13 Sa 38/07Zitiert von 1
- BAG, 24.08.2011 – 7 ABR 8/10Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an Betriebsversammlungen des EinsatzbetriebesZitiert von 17
- OVG Niedersachsen, 03.08.2017 – 17 LP 3/16
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 – 26 Sa 667/13Zitiert von 1
- LAG Hamm, 04.12.2009 – 10 TaBV 55/09Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 51 BBiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/51#abs-1 (1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) mit in der Regel mindestens fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur Mitwirkungsvertretung nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubildende), wählen eine besondere Interessenvertretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/51#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.