Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 52 Verordnungsermächtigung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 – 26 Sa 667/13Zitiert von 1
- LAG Hamm, 04.05.2007 – 13 Sa 38/07Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 52 BBiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Fragen bestimmen, auf die sich die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang der Beteiligung.