Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 49 Zusatzqualifikationen
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 4
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- LAG Hamm, 13.01.2017 – 16 Sa 1148/16
- LAG Hamm, 13.01.2017 – 16 Sa 1891/15
- LAG Hamm, 13.01.2017 – 16 Sa 199/16
- LAG Hamm, 13.01.2017 – 16 Sa 481/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/49#abs-1 (1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/49#abs-2 (2) § 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42a und 47 gelten entsprechend.