Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 49 Zusatzqualifikationen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gelten entsprechend.

§ 47 § 49