Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Bund4 Fassungen

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

§ 53b § 53d