Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 53d Master Professional
Stand: 30.04.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53d#abs-1 (1) Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53d#abs-2 (2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1 600 Stunden betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53d#abs-3 (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/53d#abs-4 (4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer