Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Stand: 30.04.2025

Bund4 Fassungen1 Entscheidung

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

§ 54 § 56