Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Stand: 30.04.2025
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- BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 144/21Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-PilotenZitiert von 23
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Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.