Gesetze / Berufsbildungsgesetz BBiG § 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen Bund4 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.