Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Bund4 Fassungen

Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

§ 50d § 51