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§ 55 BBiG 2005 — Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Berufsbildungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 21.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.