Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 15 Freistellung, Anrechnung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 67
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Essen, 27.09.2005 – 2 Ca 2427/05Berufsausbildungsverhältnis - Fristlose Kündigung - Schlechte Leistungen in der Zwischenprüfung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 14.01.2015 – 13 Sa 73/14
- LAG Baden-Württemberg, 21.01.2004 – 13 Sa 66/03Zitiert von 1
- LAG Köln, 08.01.2003 – 7 Sa 852/02Zitiert von 3
- LAG Köln, 18.02.2004 – 3 Sa 1392/03
- BAG, 10.02.1999 – 2 AZR 848/98
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- VG Düsseldorf, 31.10.2024 – 15 L 2141/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 – 8 SaGa 11/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/15#abs-1 (1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/15#abs-2 (2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/15#abs-3 (3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.