Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 14 Berufsausbildung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 83
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 14.12.2005 – 10 Sa 51/05Zitiert von 1
- BAG, 23.09.2004 – 6 AZR 519/03Zitiert von 5
- BAG, 15.03.2000 – 5 AZR 622/98Zitiert von 8
- BAG, 13.03.2007 – 9 AZR 494/06Zitiert von 22
- BAG, 17.07.2007 – 9 AZR 103/07Zitiert von 6
- ArbG Essen, 27.09.2005 – 2 Ca 2427/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- VG Schleswig, 10.09.2025 – 7 B 84/25
- BAG, 15.07.2025 – 9 AZR 112/24Rückforderung von Ausbildungskosten - Bestimmtheit einer TarifnormZitiert von 1
83 Entscheidungen zu § 14 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/14#abs-1 (1) Ausbildende haben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/14#abs-2 (2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/14#abs-3 (3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.