Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 23.01.2007 – 8 Sa 88/05
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 844/14Praktikum - Berufsausbildung - ProbezeitkündigungZitiert von 11
- BAG, 12.02.2015 – 6 AZR 845/13Verdachtskündigung - BerufsausbildungsverhältnisZitiert von 59
- BAG, 20.09.2006 – 10 AZR 439/05Zitiert von 16
- BAG, 16.12.2004 – 6 AZR 127/04Zitiert von 9
- LAG Hamburg, 04.11.2015 – 5 Sa 31/15
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- OVG NRW, 20.01.2025 – 4 B 48/22Zitiert von 1
- LSG Rheinland-Pfalz, 09.01.2024 – L 6 BA 33/22
33 Entscheidungen zu § 13 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
8.
den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.